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Neues Gesetz der Freien Stadt Trinsic (ab 2/15)

GESETZ DER FREIEN STADT TRINSIC


§1 Stadtgebiet

Das Territorium der Freien Stadt Trinsic entspricht dem politischen Hoheitsgebiet des Fürsten von Trinsic. Kern dieses Gebietes und Regierungssitz ist die Stadt Trinsic, deren Bereich durch den Verlauf der Stadtmauern gekennzeichnet ist. Darüber hinaus umfasst das Territorium zum gegenwärtigen Zeitpunkt das umliegende Einzugsgebiet zwischen Spirituality- und Honor-Schrein, das nach Westen durch das Destard-Gebirge und nach Osten durch den Küstenverlauf begrenzt ist. Es ist in der als Anhang 1.1 beigefügten Karte gekennzeichnet.


§2 Politische Ordnung

§2.1 Fürst
Die Regierungsform der Freien Stadt Trinsic ist das Fürstentum. Fürst auf Lebenszeit bis zum freiwilligen Rücktritt ist Sir Dexter Slare. Der Fürst ist oberste Instanz der innerstädtischen Hierarchie und gegenüber allen anderen Instanzen weisungsbefugt. Ihm obliegt die Regierungsbildung und Koordination der Regierungsgeschäfte.

§2.2 Ministerien
Dem Fürsten sind Ministerien mit speziellen Aufgabenbereichen unterstellt, die jeweils von einem Minister geführt werden. Sind die Ministerposten vakant, obliegt ihre Aufsicht direkt dem Fürsten.

§2.3 Garde von Trinsic
Die Garde von Trinsic ist in das Justizministerium eingegliedert. Sie hat die Aufgabe, über Einhaltung der Gesetze und Wahrung der städtischen Ordnung zu wachen. Darüberhinaus bildet sie den Kern der Streitmacht Trinsics und kann in dieser Funktion auf Anordnung der Regierung für militärische Einsätze außerhalb der Stadt eingesetzt werden. Sie hat ihren Sitz im Wachhaus (Jail). Hauptmann der Garde ist Sir Kjartan.


§3 Juristische Ordnung

Legislative, Judikative und Exekutive unterstehen dem Justizministerium und werden durch von diesem ermächtigte Personen ausgeübt. Strafbare Handlungen nach §4.1 bis §4.5 können von der Garde geahndet werden, alle weiteren Straftaten werden vor dem Trinsicer Gericht verhandelt. Die Straftäter sind, sofern kein anderslautender Erlass ergeht, bis zum Prozessbeginn festzusetzen.


§4 Strafbare Handlungen

§4.1 Waffentragen
Definition: Öffentliches Führen von Waffen in Friedenszeiten seitens Zivilisten und allen nicht zu den Stadtorganen gehörenden oder von diesen hierzu autorisierten Personen.

§4.2 Vandalismus
Definition: Beschmutzung, Verunstaltung und Zerstörung privaten und öffentlichen Eigentums.

§4.3 Beleidigung von Stadtorganen
Definition: Ehr- und persönlichkeitsverletzende Äußerungen gegenüber Stadtorganen wie Regierungsmitgliedern und Gardisten. Als besonders schwerwiegend gilt die Verunglimpfung des Fürsten.

§4.4 Diebstahl / Raub
Definition: Taschendiebstahl, Einbruch, Steuerhinterziehung, Erpressung und ähnliche Delikte, durch die der Versuch unternommen wird, sich widerrechtlich am Besitz anderer zu bereichern. Mit besonderer Schwere wird Raub geahndet (Diebstahl unter Gewaltandrohung oder -anwendung).

§4.5 Körperverletzung
Definition: Das Zufügen von physischen oder psychischen Schäden an Mensch und Haustieren, sofern es nicht im Rahmen der Notwehr oder bei der Ausübung von Pflichten durch die Stadtorgane erfolgt.

§4.6 Betrug
Definition: Verstöße gegen die Handelsgesetze, Amtsanmaßungen, Meineid, Falschmünzerei und andere Fälschungen sowie unehrliche Handlungen aller Art, die geeignet sind, das Gemeinwohl zu gefährden.

§4.7 Entführung
Definition: Entführung von Trinsicer Bürgern oder anderen unter dem Schutz der Stadt stehenden Personen sowie jegliche Form der Freiheitsberaubung.

§4.8 Mord
Definition: Handlungen, die unmittelbar gegen das Leben einer Person gerichtet sind.

§4.9 Hochverrat
Definition: Verrat der Stadt Trinsic an Feinde, ungenehmigte Weitergabe interner Informationen, Kooperation mit Feinden und Konkurrenten, Fahnenflucht sowie sämtliche weitere Handlungen, die geeignet sind, die Position der Freien Stadt Trinsic gegenüber ihren Feinden zu schwächen und den außenpolitischen Frieden zu gefährden.

§4.10 Kriegerische Handlungen
Definition: Verschwörung gegen die Stadt oder ihre politische Führung, Vorbereitung eines Angriffs sowie sämtliche kriegerische Handlungen gegen die Stadt, ihre Bewohner oder Besitztümer.


§5 Strafen

§5.1 Strafmaß
Die Wahl des Strafmaßes liegt im Ermessen der Judikative. Strafen nach §5.2.5 bis §5.2.7 dürfen nur für schwerwiegende Vergehen (entspr. §4.6 bis §4.10) oder auf persönliche Anweisung des Fürsten verhängt werden.

§5.2 Strafarten

§5.2.1 Verwarnung
Definition: Ernste Verwarnung unter Androhung härterer Strafen im Wiederholungsfall.

§5.2.2 Geldstrafe
Definition: Einzug einer bestimmten Geldsumme aus dem Vermögen des Delinquenten, abhängig von Einkommen und Besitz, und Zuführung in die Stadtkasse.

§5.2.3 Haftstrafe
Definition: Inhaftierung in einer Zelle des Trinsicer Jails. Geht vom Delinquenten eine besondere Gefahr aus, kann dieser zusätzlich in der Zelle fixiert werden.

§5.2.4 Zwangsarbeit
Definition: Gemeinnützige Arbeit wie Holzhacken, Abbau von Erzen, Reinigungsarbeiten, Mitwirkung im Straßen- und Gebäudebau und ähnliches.

§5.2.5 Körperstrafe
Definition: Physische Gewaltanwendung gegen den Delinquenten, wie Auspeitschen, Stockhiebe, Daumenschrauben oder Verstümmelungen.

§5.2.6 Stadtverbot
Definition: Verbannung aus dem Stadtgebiet unter Androhung der Todesstrafe bei widerrechtlicher Rückkehr.

§5.2.7 Todesstrafe
Definition: Beförderung vom Leben zum Tod durch den Strang, die Axt oder das Schwert.


§6 Handels- und Steuergesetze

§6.1 Zahlungsmittel
Als Zahlungsmittel wird nur die Britannische Goldmünze (gp) anerkannt. Größere Summen können mit Schecks beglichen werden.

§6.2 Handelslizenzen
Jeder Gewerbetreibende in Trinsic muss Inhaber einer Handelslizenz sein. Lizenzen können bei der Trinsicer Handelsgesellschaft eingereicht werden und bedürfen der Genehmigung durch den Fürsten oder eine autorisierte Stelle.

§6.3 Abgaben
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, 15% seiner Einnahmen an die Stadt abzutreten. Ein Protokoll der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Abrechnung) ist dem Justizministerium halbjährlich vorzulegen.

§6.4 Die Trinsicer Handelsgesellschaft
Der Trinsicer Handelsgesellschaft (THG) wurde von der Stadt Trinsic das Recht übertragen, den Import und Export von Gütern aus und nach Trinsic zu koordinieren. Sie ist befugt, überseeische Ländereien zu erwerben und eigene Truppen zu unterhalten. Zudem ist sie die politische Vertretung der Handwerker und Händler und ist in dieser Funktion zur Durchführung von Streiks und Verhandlungen berechtigt. Sie hat ihren Sitz am Trinsicer Hafen.
Anteile ihres Gewinns sind gemäß den Regelungen im entsprechenden Kooperationsvertrag an die Stadtkasse sowie an die Gewerbetreibenden abzutreten.


§7 Sonderrechte, Verbündete, Botschafter

Den Stadtorganen (Regierung und Garde) ist es erlaubt, im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten auch solche Handlungen vorzunehmen, die unter §4 als strafbar aufgelistet sind, sofern kein geeigneteres Mittel zur Wahrung des Gemeinwohls zur Verfügung steht.
Abgesandte befreundeter und verbündeter Städte stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Der Regierung ist von jedem Konflikt mit geltendem Recht, in das Abgesandte und Diplomaten anderer Städte involviert sind, Meldung zu machen.


§8 Gültigkeit

Das hiermit erlassene Gesetz ist mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres im Trinsicer Stadtgebiet nach §1 gültig. In diesem Gebiet begangene Straftaten können auch außerhalb davon verfolgt werden, wobei der Delinquent auch ohne Zustimmung der jeweiligen Lokalregierung nach Trinsic überführt werden darf.
Für jegliche Änderung des Gesetzes ist die Zustimmung des Fürsten erforderlich.


Sir Dexter Slare
Fürst der Freien Stadt Trinsic
 
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